Andernach: Versuchter Raub bei der Jagdausübung

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Aus Todesangst zu schießen würde natürlich auch unter Notwehr fallen, selbst wenn diese objektiv nicht (mehr) vorhanden war (Putativnotwehr).
Aber der Rentner konnte dem Gericht seine Todesangst zu diesem Zeitpunkt nicht plausibel machen.
Nein, nur wenn der Angriff gegenwärtig ist.
Wenn du dich für Putativnotwehr interessierst, da ist sie, der 2. Strafsenat des BGH hat es erklärt. Auch zur Abgabe eines Warnschusses steht das was (war nicht zumutbar).
Unbefriedigend, aber wenn vor dem Gesetz alle gleich sind, dann gilt das auch für Rocker die Polizisten irrtümlich erschießen.
https://www.welt.de/vermischtes/wel...icht-Rocker-nach-Polizisten-Toetung-frei.html
Der Rentner aus Sittensen hat zuviel geplaudert, aber auch hier gilt, wenn vor dem Gesetz alle gleich sind, dann gilt das auch im Falle Sittensen für Rentner die Schwerverbrecher auf der Flucht erschießen, ohne zu wissen oder wenigstens zu glauben (dann Putativnotwehr), dass sie die Beute dabei haben. Das ist mein persönliches Verständnis davon.
PS: Ob er die Waffe legal besessen hat spielt übrigens keine Rolle, um für noch mehr Unverständnis zu sorgen:devilish: :evil:
 
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Und dann fällt mir noch ein Unsinn aus der Presse ein (in diesem Fall aus dem "Focus"): Da wurde behauptet, dass bei der Notwehr zu keinen illegalen Waffen gegriffen werden darf.
Quatsch: Man darf z. B. auch zu Opas altem WKII Karabiner aus dem Bettkasten greifen, muss sich dann aber - getrennt von der Notfallverhandlung - ggfls. wegen illegalen Waffenbesitzes verantworten.
 
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Mal abgesehen davon, dass solche Geschichten immer zu doch sehr spitzfindigen Diskussionen führen und somit nur geringen Nutzen haben, sollte man sich bei der Beurteilung stets vor Augen halten, dass Entscheidungen in Sekundenbruchteilen unter größtem Stress getroffen werden müssen! Und da beginnt die Crux: Die Notwehrgesetzgebung ist ansicht eindeutig und geradezu simpel.
Allerdings ist die Auslegung vor Gericht dann unvorhersehbar, um nicht zu sagen: unberechenbar.

Das macht es schwierig. Entreisst ein Typ einem die Waffe und flüchtet, ist es sicher richtig, einfach 110 anzurufen. Dafür sind die da.
Ist es aber mehr als ein Täter und/ oder sichtlich gewaltbereit, unter Drogen, mit Stock oder Messer bewaffnet usw... DANN kann der sofortige Einsatz der KW das Leben retten - vermutlich.
Doch wie sieht das dann danach StAnw und Richter..??
 
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Doch wie sieht das dann danach StAnw und Richter..??
Natürlich kann man nie sicher sein, aber.....
Bei allen Fällen, die ich kenne, urteilte die Richter nach dem "schneidigem" deutschen Notwehrrecht.
Es gibt Stimmen unter den Juristen, die hier Änderungsbedarf sehen und unser Notwehrrecht den anderen europäischen Ländern angleichen wollen, besonders was die hier fehlende Güterabwägung betrifft.
Aber noch sind diese in der Minderheit.
Eine Stimme dazu:
 
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Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn kennt das Notwehrrecht nicht, wird aber immer und immer wieder behauptet. Ja, ein Kind aus dem Kirschbaum schießen, das ist keine Notwehr. Erforderlich, geboten, gegenwärtig, rechtswidrig sind die Begriffe die man schon mal gehört haben sollte. Zu deiner Geldbörse: Das Portemonnaie mit 10€ kann dem Obdachlosen als Grund zur Notwehr sicher zugestanden werden, ich ließ es sein, 10€ Inhalt +30€ Wiederbeschaffung kann ich verschmerzen. Ist der Lottoschein mit den 6 Richtigen in der Börse, wäre mir jedes geeignete Mittel recht, aber das sieht sicher jeder anders. "Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden" Mehr steht nicht im Gesetz.
Das ist zwar richtig, jedoch wird dem Stückchen „…die erforderlich ist…“ tlw. unzureichende Aufmerksamkeit geschenkt, wie Du ja nachfolgend anmerkst.
Auch wenn es nicht das gleiche ist, geht es doch - zugegeben ungenau - in Richtung der dem gesunden Menschenverstand entnommenen Verhältnismäßigkeit.
 
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Deshalb im Zweifel noch ne Kurzwaffe dabei!
Will man natürlich nicht einsetzen, aber ich denke wenn man da einen Warnschuss abgeben solltem nachdem die LW evtl. entwendet wurde, wird sie möglicherweise auch fallen gelassen.

Horrorszenario meiner Meinung nach.
Ich würde eher die Elektrokettensäge nehmen.

Also bei Seite 10 musste ich aussteigen..........
 
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Natürlich kann man nie sicher sein, aber.....
Bei allen Fällen, die ich kenne, urteilte die Richter nach dem "schneidigem" deutschen Notwehrrecht.
Es gibt Stimmen unter den Juristen, die hier Änderungsbedarf sehen und unser Notwehrrecht den anderen europäischen Ländern angleichen wollen, besonders was die hier fehlende Güterabwägung betrifft.
Aber noch sind diese in der Minderheit.
Eine Stimme dazu:

Interessant.

Seine Logik ist mir zu logisch, das GG schützt vor übergriffigem Staat, es richtet sich an den Staat und nicht die Menschen zueinander. Adressat der Grundrechte im Sinne einer Bindung ist die Staatsgewalt. EU Recht das gleiche..?!

Eine Theorie:

32 stellt Straffreiheit her wenn die Staatsgewalt nicht sofort, unmittelbar helfen zu vermag "gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff".

Hier auch eine Stütze für den Rechtsstaat, indem die Staatsgewalt den Menschen nicht mit der Macht verfolgt, die ihm zu diesem Zeipunkt nicht zu helfen vermochte?

Eine Abschwächung die "Schneidigkeit" ist ja mit dem "krassen Missverhätniss gegeben".
Dies is ja felxibel der Lebensrealität der Gegenwart anpassbar.

Komplexes Thema, kann man ein Juristen jahrelange philosophieren lassen...
 
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Der überfallene Rentner

hat das 11. Gebot nicht befolgt: „Du sollst ohne Deinen Rechtsanwalt nichts aussagen vor Gericht!“

Mbogo
Das mußt du noch mal Korregierren : "Du sollst ohne einen fähigen Anwalt nichts aussagen vor Gericht"

Und : Richter; Räuber und Rechtsanwälte haben mehr gemeinsam als nur den Anfangsbuchstaben.

Zum Rentner : in der 2. Instanz ist er für Schuldig gesprochen worden. Das Urteil war " politisch" verordnet weil dier Strafzumessung des Täters als Intensivstrattäter mit Migrationshintergrund Medial nicvht bewerrtet werdenb sollt; ehr werden andere für aööe Sichtbar zum Scheiterhaufen geführt.

Im Urteil der 2. Instanz wurde Notwehr auch Schutz des Persöhnlichen Eigentums nicht Berrücksichtigt weil der Richter der Meinung war das es nicht als Wissen vorausgesetzt werden durfte das der Täter die Geldbörse noch hatte...
des weileter wurd die Verhältnismäsinkeit der Mittel ( Ein Gehbehinderter; auf Krücken laufender Rentner gegen Mehrere ; jüngere und Gewaltbereite Täter die ihn scon Mißhandelt haben..) der eingesetzten Mittel angezweifelt... der Punkt " Verbotsirtum " ( §33 Überschreitern der Notwehr; §34,Rechtfertigender Notstand; §35 Entschuldigender Notstand nach STgB) wurden nicht gewürdigt. Der Grundsatz : "Recht muss Unrecht nicht weichen" wurde Ignoriert. Die GRundlage aller Notwehrsditusationen : "In der Not zählt kein Gebot" ( das der Schütze sich in einer Not-Situsation; Überfall in seinem eigenem Haus; Mißhamdlung; Nötigung; Erpressung) wird von mir anders Bewertet als es hierr die Justitz letzendlich erst nach Politischen ( = Öffentlichen) Druck gemacht hat. Selbst der Staatsanwalt wollte kein Verfahren eröffnen; erst auf Politischen DRuck der Angehörigen der Täter wurde dann das Verfahren eingeleitet; und erst in der 2. Instanz dann Feuer an SCheiterhaufen gelegt. Mann muss nur genügend Druck auf die Opfer ( hier Rentner) ausüben; dann bekommt Mann sie alle Klein.

Zur Info : der Schütze in diesem Falle ist mir aus meiner Jugend noch persöhnlich Bekannt.
 

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